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Biotechnologie & Bioprozesse

Forschungszulage in der Biotechnologie 2026:
Warum hier die Beschreibung alles entscheidet

von Helmut Haimerl·Aktualisiert September 2026·ca. 6 Min. Lesezeit

Für Medizinprodukte und Arzneimittel hat die Bescheinigungsstelle eigene Abgrenzungsregeln. Für die Biotechnologie hat sie keine. Das klingt nach Unsicherheit, verschiebt aber nur die Frage. Nicht wo Ihr Vorhaben steht, sondern wie Sie es beschreiben, entscheidet über die Bescheinigung.

Biotech-Vorhaben kostenlos prüfen lassen
Keine
Sonderregel im Leitfaden
es gelten ausschließlich die drei allgemeinen Kriterien
70 %
Auftragsforschung
anrechenbar ab 28.03.2024, aber nur beim Auftraggeber
35 %
Fördersatz KMU
inkl. 20 % Gemeinkostenpauschale ab 2026

Keine Sonderregel, und was daraus folgt

Wer im Prüfleitfaden der Bescheinigungsstelle nach der Biotechnologie sucht, findet nichts. Die Gesundheitsforschung hat einen eigenen Abschnitt, und der behandelt Arzneimittel und Medizinprodukte. Fermentation, Zellkultur, Enzymtechnik, Bioverfahren und synthetische Biologie kommen darin nicht vor.

Das ist keine Lücke, sondern der Normalfall. Für die allermeisten Branchen gilt genau das, und es heißt, dass die drei Kriterien unverändert greifen. Neuartigkeit gegenüber dem Stand der Technik im Wirtschaftszweig, ein technisches Risiko mit einer benannten Schwelle, und ein Arbeitsplan mit Zwischenergebnissen.

In der Praxis ist das eher Vorteil als Nachteil. Ein Pharmavorhaben verliert seine Arbeitspakete aus Phase IIIb unabhängig davon, wie gut sie beschrieben sind. In der Biotechnologie gibt es diese harte Kante nicht. Was Sie hier verlieren, verlieren Sie an einer schwachen Beschreibung, und das ist reparabel.

Zwei Grenzen gelten trotzdem, und beide treffen Biotechunternehmen überdurchschnittlich oft. Der Übergang von der Entwicklung in die Produktion, und die Behandlung externer Partner.

Förderfähig oder nicht

Typisch förderfähig
  • Entwicklung neuer Stämme, Zelllinien oder Enzymsysteme
  • Verfahrensentwicklung in Fermentation und Aufarbeitung, solange Ausbeute oder Reinheit ungewiss sind
  • Bau und Betrieb von Pilotanlagen, wenn sie technologische Grundlagen absichern
  • Neue Analytik und Assays, wenn die Nachweisgrenze offen ist
  • Bioinformatische Verfahren mit neuen Algorithmen, nicht bloße Auswertung
  • Übertragung eines Verfahrens auf einen neuen Maßstab, solange offen ist, ob es trägt
  • Screening-Kampagnen, wenn sie einer Hypothese folgen und nicht dem Durchprobieren
Nicht förderfähig
  • Optimierung in der laufenden Produktion
  • Herstellung nach etabliertem Verfahren, auch in neuer Charge oder Menge
  • Routineanalytik und Auftragsmessungen nach Standardmethode
  • Versuche, deren Daten ausschließlich in Zulassungsverfahren gehen
  • Durchführbarkeitsstudien vor dem Vorhaben, Marktforschung, Lieferantensuche
  • Anlagenbau zur Kapazitätserweiterung ohne offene technische Frage
  • Arbeiten zur Erlangung von Schutzrechten
  • Projektmanagement, Schulungen, Transport, Lagerung

Wo die Entwicklung endet und die Produktion beginnt

Das ist die Grenze, an der in der Biotechnologie das meiste Geld liegt, und zwar in beide Richtungen.

Der Leitfaden sagt, dass die Forschung nach der Erprobung des Prototyps endet und dass die Optimierung in der Produktion nicht mehr dazugehört. Bei einem Gerät ist dieser Punkt sichtbar. Bei einem Bioprozess nicht. Ausbeute, Reinheit und Stabilität verbessern sich weiter, die Arbeit sieht Monat für Monat gleich aus, und irgendwo dazwischen verläuft die Linie.

Meine Erfahrung ist, dass die Linie nicht am Datum hängt und nicht am Maßstab, sondern an der Frage. Solange offen ist, ob das Verfahren die Spezifikation überhaupt erreicht, ist es Entwicklung. Sobald es sie erreicht und nur noch besser wird, ist es Produktion.

Das lässt sich im Antrag sauber abbilden, wenn man den Meilenstein benennt, an dem die Frage beantwortet war. Wer diesen Punkt nicht setzt, überlässt ihn der Bescheinigungsstelle, und die setzt ihn früher.

Pilotanlagen, der unterschätzte Posten

Hier steht im Leitfaden etwas, das viele Unternehmen nicht auf dem Schirm haben. Zur experimentellen Entwicklung zählt ausdrücklich auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung sowie von Pilotlinien, wenn dies insbesondere für die Validierung technologischer Grundlagen notwendig ist.

Ein Technikumsfermenter, eine Pilotlinie für die Aufarbeitung, ein Versuchsaufbau im kleinen Maßstab, das alles kann in die Bemessungsgrundlage, wenn es dazu dient, die technologische Grundlage abzusichern.

In der Praxis wird das regelmäßig weggelassen, weil es sich nach Anlagenbau anfühlt und nicht nach Forschung. Der Unterschied liegt wieder im Zweck. Eine Anlage, die Kapazität schafft, ist Investition. Eine Anlage, die eine offene technische Frage beantwortet, ist Teil des Vorhabens.

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Externe Partner, Auftragsforschung und Kooperationen

Kaum eine Branche kauft so viel extern zu wie die Biotechnologie. Genau deshalb ist dieser Punkt hier wichtiger als anderswo.

Seit dem 28.03.2024 sind 70 Prozent der Aufwendungen für Auftragsforschung anrechenbar. Drei Bedingungen hängen daran, und sie werden regelmäßig übersehen.

Erstens kann die Auftragsforschung nach Paragraf 3 Absatz 4 FZulG nur der Auftraggeber geltend machen. Wer selbst als Auftragnehmer forscht, kann dieselbe Arbeit nicht zusätzlich ansetzen.

Zweitens muss die beauftragte Leistung überwiegend FuE-Charakter haben. Eine Routinedienstleistung oder eine Herstellung nach Vorgabe ist keine Auftragsforschung, auch wenn sie im Forschungsprojekt anfällt und die Rechnung von einem Forschungsdienstleister kommt. Eine Standardanalytik beim Dienstleister fällt darunter, eine gemeinsam entwickelte Methode nicht.

Drittens muss der Beitrag zum Vorhaben ergänzend und wesentlich sein. Das ist die Stelle, an der die Beschreibung wieder alles entscheidet.

Bei Kooperationen kommt eine vierte Anforderung hinzu. Jedes beteiligte Unternehmen muss seinen konkreten Beitrag zur Umsetzung darstellen, und wenn zwei Partner dasselbe tun, braucht das eine plausible Begründung.

Was in eine Vorhabensbeschreibung aus der Biotechnologie gehört

Checkliste für die Vorhabensbeschreibung
  • NeuartigkeitWelcher Stamm, welches Verfahren oder welche Methode wird abgelöst und warum ist deren Grenze erreicht. Abgegrenzt gegen den Stand der Technik im Wirtschaftszweig, nicht gegen den eigenen Bestand
  • Technisches RisikoAb welchem Wert hätten Sie abgebrochen. Ausbeute, Titer, Reinheit, Stabilität, Nachweisgrenze. Wirtschaftliche Risiken und Terminrisiken zählen nicht
  • VerfahrensgrenzeDer Meilenstein, an dem feststand, dass das Verfahren die Spezifikation erreicht. Davor Entwicklung, danach Produktion
  • Externe LeistungenFür jede zugekaufte Leistung die Angabe, ob sie FuE-Charakter hat oder Routinedienstleistung ist, und worin der ergänzende Beitrag besteht
  • StundenerfassungProjektbezogen je Mitarbeiter, getrennt nach Entwicklung, Produktion und Routine

Woran Anträge aus der Biotechnologie scheitern

Die Ablehnungen, die ich sehe, liegen fast nie am Vorhaben. Vier Muster wiederholen sich.

Die Entwicklung hört nicht auf. Ein Verfahren läuft seit drei Jahren im Antrag, die Ausbeute steigt jedes Jahr um wenige Prozent. Ohne benannten Meilenstein liest die Bescheinigungsstelle das als Produktionsoptimierung, und zwar rückwirkend für den ganzen Zeitraum.

Zugekaufte Routine als Auftragsforschung. Analytik, Synthese und Herstellung nach Vorgabe landen in der Bemessungsgrundlage, weil die Rechnung von einem Forschungsdienstleister kommt. Verlangt wird überwiegend FuE-Charakter, und die Rechnungsüberschrift ersetzt ihn nicht.

Allgemeine Ungewissheit statt technischem Risiko. Dass eine Kultivierung schwanken oder eine Aufreinigung Verluste bringen kann, ist kein technisches Risiko im Sinne des Gesetzes. Es braucht den Wert, unterhalb dessen das Vorhaben beendet worden wäre.

Zu breit geschnitten. Wer Stammentwicklung, Prozessentwicklung und Analytik für mehrere Zielprodukte in ein Vorhaben packt, macht es unbewertbar. Der Satz dazu steht in solchen Bescheiden dreimal wortgleich, einmal je Kriterium. Es seien mehrere voneinander abgrenzbare Vorhaben beschrieben worden, eine abschließende Bewertung könne daher nicht durchgeführt werden.

Für junge, VC-finanzierte TeamsWenn Sie ein forschungsintensives Startup sind, geht es meist weniger um diese Abgrenzungen als um Ablauf, Liquidität und das Zusammenspiel mit anderen Programmen. Das steht auf der Seite zur Forschungszulage für Startups.
Wenn am Ende ein reguliertes Produkt stehtSobald ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt daraus wird, greifen zusätzliche Abgrenzungen, bei Arzneimitteln die Studienphase, bei Medizinprodukten die klinische Bewertung.
Helmut Haimerl
Helmut Haimerl
Geschäftsführer, Steinbeis Technologie- & Innovationsberatung GmbH

Helmut Haimerl begleitet Unternehmen aus Pharma, Medizintechnik und digitaler Gesundheit bei der Forschungszulage. Die präzise Phasenabgrenzung klinischer Studien und Zulassungsverfahren ist einer der anspruchsvollsten Bereiche der BSFZ-Antragstellung. Hier bringt Steinbeis tiefe Branchenkenntnis ein.

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