Forschungszulage und Rechtsform: Was die Gründung wirklich bringt
Ob die Arbeit der Gründer gefördert wird, entscheidet sich bei der Rechtsform. Einzelunternehmen, GbR und GmbH werden im Forschungszulagengesetz unterschiedlich behandelt. Der Rechner zeigt für Ihre Zahlen alle vier Fälle nebeneinander, mit der Fördersumme und mit dem Geld, das dafür tatsächlich fließen muss.
Die Berechnung folgt dem Forschungszulagengesetz mit einem Fördersatz von 35 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen und einer Bemessungsgrundlage von höchstens 12 Mio. € im Wirtschaftsjahr. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Der Denkfehler mit der Stundenpauschale
Unter Gründern hält sich die Vorstellung, die 100 € je Arbeitsstunde seien eine Pauschale für die eigene Arbeitszeit, die jede kleine Gesellschaft ansetzen kann. Das Gesetz sieht anders aus, und der Unterschied kostet oder bringt fünfstellige Beträge.
§ 3 Absatz 3 des Forschungszulagengesetzes regelt zwei verschiedene Fälle. Satz 1 und 2 betreffen den Einzelunternehmer. Für jede nachgewiesene Arbeitsstunde in einem begünstigten Vorhaben sind 100 € anzusetzen, bei höchstens 40 Stunden je Woche. Es muss dafür kein Geld fließen. Das ist die einzige Stelle im Gesetz, an der unbezahlte Eigenarbeit zu förderfähigem Aufwand wird.
Satz 3 betrifft die Mitunternehmerschaft, also die GbR und vergleichbare Personengesellschaften. Dort ist nicht die Arbeitszeit förderfähig, sondern eine vertraglich vereinbarte Tätigkeitsvergütung für FuE-Tätigkeiten, und zwar nur soweit sie 100 € je Stunde bei höchstens 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Die Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt sein und sich klar von anderen Vergütungen abgrenzen lassen.
Die vier Wege im Detail
Einzelunternehmen
- Förderung entsteht durch
- Eigenleistung, 100 € je nachgewiesener FuE-Stunde, höchstens 40 Stunden je Woche
- Geldabfluss
- Keiner. Die Zulage entsteht auf unbezahlte Arbeit
- Zulage landet
- Privat beim Inhaber, angerechnet auf die Einkommensteuer
- Beihilferechtlich
- Die Zulage auf die Eigenleistung ist eine De-minimis-Beihilfe nach § 9 Absatz 5 FZulG. Sie zählt auf die Grenze von 300.000 € in drei Jahren an
- Zu bedenken
- Nur für eine Person möglich, volle persönliche Haftung, für Wagniskapital ungeeignet. Die Stunden müssen laufend und zeitnah aufgezeichnet werden
GbR
- Förderung entsteht durch
- Vereinbarte und tatsächlich gezahlte Tätigkeitsvergütung für FuE, gedeckelt auf 100 € je Stunde und 40 Wochenstunden
- Geldabfluss
- Die volle Vergütung. Zurück kommen 35 Prozent des förderfähigen Teils
- Zulage landet
- Anteilig privat bei den Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel
- Beihilferechtlich
- Keine De-minimis-Beihilfe. § 9 Absatz 5 FZulG nennt nur die Eigenleistung des Einzelunternehmers, die Grenze von 300.000 € gilt hier also nicht
- Zu bedenken
- Persönliche Haftung, keine Anteile für Investoren, der Vertrag muss vor der Zahlung stehen und die FuE-Vergütung klar von anderen Vergütungen abgrenzen
GmbH oder UG ohne Geschäftsführergehalt
- Förderung entsteht durch
- Nur durch angestellte Mitarbeiter und externe Aufträge
- Geldabfluss
- Keiner für die Gründerarbeit, aber auch keine Förderung dafür
- Zulage landet
- In der Gesellschaft
- Zu bedenken
- Der häufigste und teuerste Fall. Ohne steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis lässt sich die Arbeit eines Anteilseigners überhaupt nicht ansetzen, auch nicht als Eigenleistung
GmbH oder UG mit Geschäftsführergehalt
- Förderung entsteht durch
- Lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn aus dem Anstellungsvertrag, anteilig nach FuE-Zeit, ohne Stundendeckel
- Geldabfluss
- Das volle Gehalt. Zurück kommen 35 Prozent des FuE-Anteils
- Zulage landet
- In der Gesellschaft und verbessert dort direkt die Liquidität
- Zu bedenken
- Der Arbeitslohn muss der Höhe nach fremdüblich vereinbart sein. Ein darüber hinausgehender Teil gilt als verdeckte Gewinnausschüttung und ist nicht förderfähig. Rückwirkend lässt sich nichts heilen
Der zweite Haken: die De-minimis-Grenze
Die Forschungszulage läuft grundsätzlich unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Für einen Teil gilt das aber nicht. Nach § 9 Absatz 5 FZulG wird die Zulage auf die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers als De-minimis-Beihilfe gewährt, und zwar nach der Verordnung (EU) 2023/2831.
Damit gelten dort andere Spielregeln. Alle De-minimis-Beihilfen eines Unternehmens zusammen dürfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 € nicht übersteigen, unabhängig davon, aus welchen Programmen sie stammen. Wer die Eigenleistung ansetzt, verbraucht also Spielraum, den er später für andere Programme braucht, und muss die Einhaltung im Antrag nachweisen.
Die Forschungszulage allein sprengt die Grenze nicht. Bei 40 Stunden je Woche und 52 Wochen sind höchstens 2.080 Stunden ansetzbar, das ergibt 208.000 € Eigenleistung und daraus 72.800 € Zulage im Jahr. Selbst drei volle Jahre bleiben unter 300.000 €. Eng wird es erst im Zusammenspiel mit anderen De-minimis-Beihilfen, etwa aus Landesprogrammen oder Beratungsförderungen. Wer solche Mittel plant, sollte die Reihenfolge bewusst wählen.
- Fördersatz 35 Prozent, weil Startups die KMU-Kriterien der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen
- Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. € im Wirtschaftsjahr, bei verbundenen Unternehmen gilt die Grenze gemeinsam
- Externe FuE-Aufträge zu 70 Prozent des Entgelts, Unteraufträge des Auftragnehmers bleiben außen vor
- Pauschaler Gemeinkostenzuschlag von 20 Prozent nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben
- Bei GbR und GmbH wird der FuE-Anteil der Vergütung aus dem Verhältnis von FuE-Stunden zur gesamten Arbeitszeit abgeleitet
- Die Grenze von 40 Wochenstunden gilt über alle begünstigten Vorhaben zusammen, ohne Verrechnung zwischen den Wochen. Die Jahresobergrenze liegt damit bei 2.080 Stunden
- Der FuE-Anteil einer Vergütung bemisst sich an der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, nicht an der tatsächlich geleisteten. Mehrarbeit erhöht den Anteil nicht, er ist auf 100 Prozent begrenzt
- Für Eigenleistungen und Tätigkeitsvergütungen sind laufende, zeitnahe Stundenaufzeichnungen zu führen
- Das Vorhaben erfüllt die vier Kriterien der Bescheinigungsstelle. Ohne Bescheinigung gibt es keine Forschungszulage
Häufige Fragen
Wir haben noch keinen Umsatz. Bekommen wir trotzdem etwas?
Ja. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet, und was übrig bleibt, wird ausgezahlt. Eine Bonitätsprüfung findet nicht statt, Anlaufverluste sind unschädlich. Erklärt werden muss lediglich, dass kein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt.
Können wir das Geschäftsführergehalt rückwirkend vereinbaren?
Nein. Förderfähig ist Arbeitslohn erst ab dem Wirtschaftsjahr, in dem er auf Grundlage eines wirksamen Anstellungsvertrags tatsächlich bezogen wird. Wer heute den Vertrag schließt, bekommt für die zurückliegenden Jahre nichts.
Wir wollen später in eine GmbH umwandeln. Geht die Förderung verloren?
Bereits entstandene Ansprüche für abgelaufene Wirtschaftsjahre bleiben bestehen. Für die Zukunft gilt ab dem Formwechsel das Regime der Kapitalgesellschaft, die Eigenleistung des Einzelunternehmers entfällt also. Der Zeitpunkt des Wechsels sollte deshalb bewusst gewählt werden.
Zählt die Arbeit eines Gründers, der kein Gesellschafter ist?
Wer als normaler Arbeitnehmer angestellt ist und dem Lohnsteuerabzug unterliegt, ist ein regulärer Fall des § 3 Absatz 1. Diese Personalkosten sind anteilig nach FuE-Zeit förderfähig, unabhängig von der Rechtsform.
Was bedeutet die De-minimis-Grenze für uns?
Sie betrifft nur die Eigenleistung eines Einzelunternehmers. Diese Zulage zählt zusammen mit allen anderen De-minimis-Beihilfen auf eine Grenze von 300.000 € in drei Jahren an, und die Einhaltung ist im Antrag nachzuweisen. Bei einer GbR, einer GmbH und bei Personalkosten von Angestellten spielt sie keine Rolle.
Reicht eine mündliche Absprache über die Tätigkeitsvergütung?
Nein. Die Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam geschlossen, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt sein. Sie muss außerdem so klar gefasst sein, dass sich die Vergütung für die FuE-Tätigkeit von anderen Vergütungen im Dienste der Gesellschaft abgrenzen lässt. Ohne diese Abgrenzung lässt sich nur ein Anteil ansetzen.
Vor der Gründung rechnen, nicht danach
Wir prüfen Ihr Vorhaben kostenfrei auf Förderfähigkeit und sagen Ihnen, welche Gestaltung in Ihrem Fall welche Förderung auslöst.
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