ZIM-Förderung · Kostenstruktur
ZIM übrige Kosten: Zuschlag, AGVO und Nachweispflicht
Die übrigen projektbezogenen Kosten werden im ZIM als Zuschlag auf die Personalkosten angesetzt. Wie hoch dieser Zuschlag ausfallen darf, welche Nachweispflichten seit der AGVO-Neufassung gelten und was bis zur Nachfolgerichtlinie zu beachten ist.
Was sind übrige Kosten im ZIM?
Im ZIM-Programm sind neben den Personalkosten auch projektbezogene Gemeinkosten förderfähig: anteilige Miete, Energie, IT-Infrastruktur, Verwaltungsaufwand. Sie werden nicht einzeln abgerechnet, sondern als Zuschlag auf die Personalkosten angesetzt.
Der Zuschlag ist für Unternehmen auf maximal 100 % der Personalkosten begrenzt, für Forschungseinrichtungen auf 85 % und bei Durchführbarkeitsstudien auf 30 %. Seit der Neufassung der AGVO zum 01.07.2023 ist dieser Wert kein Automatismus mehr, sondern muss AGVO-konform ermittelt werden.
Stand 2025/2026: Was hat sich geändert?
Unternehmen können alternativ eine Erklärung abgeben, dass der Wert für übrige projektbezogene Kosten AGVO-konform ermittelt wurde, statt die Anlage 6.4a vollständig auszufüllen.
Neue Förderrichtlinie mit angepassten Fördersätzen: Einzelprojekte 25–45 %, nationale Kooperationsprojekte 30–55 %, Kooperationen mit ausländischen Partnern 40–60 % – je nach Unternehmensgröße und Region. Forschungseinrichtungen werden im Kooperationsprojekt zu 100 % gefördert, bis 280.000 € zuwendungsfähige Kosten; die Zuwendung je Gesamtprojekt beträgt maximal 3 Mio. €.
Die Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2027, gekoppelt an das Auslaufen der AGVO. Wird die AGVO ersetzt, tritt eine angepasste Nachfolgerichtlinie mit Geltung mindestens bis Ende 2028 in Kraft.
ZIM-Fördersätze 2025
| Unternehmenskategorie | Einzelprojekt | Kooperationsprojekt (national) |
|---|---|---|
| Kleine Unternehmen (< 50 MA) | 40 % | 45 % |
| Mittlere Unternehmen (< 250 MA) | 35 % | 40 % |
| Kleine Unternehmen in GRW-Regionen | 45 % | 55 % |
| Kooperation mit Forschungseinrichtung | bis 280.000 € zuwendungsfähige Kosten, Fördersatz 100 % | |
Verhältnis zur steuerlichen Forschungszulage
Für Unternehmen, die ZIM und die Forschungszulage in Betracht ziehen: Eine Kombination ist nur auf streng getrennte Arbeitspakete beschränkt möglich.
Für die meisten KMU ist es sinnvoller, sich für eines der Programme zu entscheiden: ZIM (wenn Kooperation mit Forschungseinrichtung geplant) oder die Forschungszulage (Rechtsanspruch, kein Einzelnachweis, steuerfreie Wirkung).