ZIM-Förderung · Kostenstruktur

ZIM übrige Kosten: Zuschlag, AGVO und Nachweispflicht

Die übrigen projektbezogenen Kosten werden im ZIM als Zuschlag auf die Personalkosten angesetzt. Wie hoch dieser Zuschlag ausfallen darf, welche Nachweispflichten seit der AGVO-Neufassung gelten und was bis zur Nachfolgerichtlinie zu beachten ist.

100 %
Obergrenze des Zuschlags für Unternehmen, bezogen auf die Personalkosten
85 %
Obergrenze für Forschungseinrichtungen, bezogen auf die Personalkosten
280 T€
Kooperationskosten mit Forschungseinrichtung vollständig gefördert
30.06.2027
Befristung der geltenden Richtlinie, gekoppelt an die AGVO

Was sind übrige Kosten im ZIM?

Im ZIM-Programm sind neben den Personalkosten auch projektbezogene Gemeinkosten förderfähig: anteilige Miete, Energie, IT-Infrastruktur, Verwaltungsaufwand. Sie werden nicht einzeln abgerechnet, sondern als Zuschlag auf die Personalkosten angesetzt.

Der Zuschlag ist für Unternehmen auf maximal 100 % der Personalkosten begrenzt, für Forschungseinrichtungen auf 85 % und bei Durchführbarkeitsstudien auf 30 %. Seit der Neufassung der AGVO zum 01.07.2023 ist dieser Wert kein Automatismus mehr, sondern muss AGVO-konform ermittelt werden.

Hinweis zur Rechtslage. Die geltende ZIM-Richtlinie ist bis zum 30. Juni 2027 befristet, weil sie an das Auslaufen der AGVO gekoppelt ist. Wie die übrigen Kosten in der Nachfolgeregelung behandelt werden, ist offen.

Stand 2025/2026: Was hat sich geändert?

BMWK-Erleichterung ab 09.07.2024

Unternehmen können alternativ eine Erklärung abgeben, dass der Wert für übrige projektbezogene Kosten AGVO-konform ermittelt wurde, statt die Anlage 6.4a vollständig auszufüllen.

ZIM-Neuausrichtung ab 01.01.2025

Neue Förderrichtlinie mit angepassten Fördersätzen: Einzelprojekte 25–45 %, nationale Kooperationsprojekte 30–55 %, Kooperationen mit ausländischen Partnern 40–60 % – je nach Unternehmensgröße und Region. Forschungseinrichtungen werden im Kooperationsprojekt zu 100 % gefördert, bis 280.000 € zuwendungsfähige Kosten; die Zuwendung je Gesamtprojekt beträgt maximal 3 Mio. €.

Befristung und Nachfolgeregelung

Die Richtlinie gilt bis zum 30. Juni 2027, gekoppelt an das Auslaufen der AGVO. Wird die AGVO ersetzt, tritt eine angepasste Nachfolgerichtlinie mit Geltung mindestens bis Ende 2028 in Kraft.

ZIM-Fördersätze 2025

Unternehmenskategorie Einzelprojekt Kooperationsprojekt (national)
Kleine Unternehmen (< 50 MA)40 %45 %
Mittlere Unternehmen (< 250 MA)35 %40 %
Kleine Unternehmen in GRW-Regionen45 %55 %
Kooperation mit Forschungseinrichtungbis 280.000 € zuwendungsfähige Kosten, Fördersatz 100 %

Verhältnis zur steuerlichen Forschungszulage

Für Unternehmen, die ZIM und die Forschungszulage in Betracht ziehen: Eine Kombination ist nur auf streng getrennte Arbeitspakete beschränkt möglich.

§ 10 FZulG: Aufwendungen, die durch einen ZIM-Bescheid abgedeckt sind, dürfen nicht als Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage herangezogen werden, auch der Eigenanteil nicht. Nur FuE-Kosten aus Arbeitspaketen, die im Bescheid gar nicht enthalten sind, bleiben förderfähig.

Für die meisten KMU ist es sinnvoller, sich für eines der Programme zu entscheiden: ZIM (wenn Kooperation mit Forschungseinrichtung geplant) oder die Forschungszulage (Rechtsanspruch, kein Einzelnachweis, steuerfreie Wirkung).

Häufige Fragen

Was sind übrige Kosten im ZIM genau?
Übrige Kosten sind projektbezogene Gemeinkosten, die nicht direkt als Personal- oder Materialkosten erfasst werden, z. B. anteilige Miete, Energie, IT-Infrastruktur, Verwaltungsaufwand. Sie werden als Zuschlag auf die Personalkosten angesetzt, für Unternehmen bis maximal 100 %, für Forschungseinrichtungen bis 85 %. Seit der AGVO-Neufassung vom 1. Juli 2023 ist dieser Wert kein Automatismus mehr, sondern muss AGVO-konform ermittelt werden.
Wie wird der Zuschlagssatz ermittelt?
Der Zuschlag ist für Unternehmen auf 100 % der Personalkosten begrenzt, für Forschungseinrichtungen auf 85 %, und muss AGVO-konform ermittelt werden. Seit dem 9. Juli 2024 genügt dafür eine Erklärung des Unternehmens, die vollständige Anlage 6.4a ist nicht mehr zwingend. Der tatsächliche Wert hängt von der Kostenstruktur des Vorhabens ab.
Was ist die Anlage 6.4a?
Die Anlage 6.4a ist das BMWK-Formular zur AGVO-konformen Kalkulation der übrigen Kosten. Seit Juli 2024 kann alternativ eine Erklärung abgegeben werden, dass die Kosten AGVO-konform ermittelt wurden.
Was regelt die AGVO?
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erklärt bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar. Nach Art. 25 AGVO sind für FuE-Vorhaben Personalkosten, Gerätekosten (anteilig), Auftragsforschungskosten sowie Gemeinkosten beihilfefähig. Die Beihilfeintensitäten betragen maximal 50 % (industrielle Forschung) und 25 % (experimentelle Entwicklung), mit möglichen Boni auf bis zu 80 %.