ZIM-Förderung · Kostenstruktur

ZIM übrige Kosten: Einzelnachweis und AGVO

Seit dem 01.07.2023 müssen übrige Kosten im ZIM-Programm einzeln nachgewiesen werden. Die pauschalen 100 % auf Personalkosten entfallen. Was das bedeutet und was sich 2025 geändert hat.

15-25 %
weniger Förderung durch den Wegfall der 100%-Pauschale
75-85 %
typischer Zuschlagssatz auf Personalkosten nach Einzelnachweis
220 T€
Kooperationskosten mit Forschungseinrichtung vollständig gefördert
01.07.2023
Inkrafttreten des Einzelnachweises (AGVO-Neufassung)

Was sind übrige Kosten im ZIM?

Im ZIM-Programm sind neben den Personalkosten auch projektbezogene Gemeinkosten förderfähig: anteilige Miete, Energie, IT-Infrastruktur, Verwaltungsaufwand. Bis zum 30.06.2023 konnten diese pauschal mit 100 % der Personalkosten angesetzt werden.

Seit dem 01.07.2023 gilt durch die Neufassung der AGVO (Art. 25, Abs. 3): Einzelnachweis ist Pflicht. Übersteigen die nachgewiesenen Kosten 100 % der Personalkosten, werden sie auf diesen Wert gekürzt. Nach Projektende drohen Rückzahlungsbescheide, wenn die nachgewiesenen Kosten unter dem Planansatz liegen.

Rückzahlungsrisiko: Wer im Antrag übrige Kosten zu hoch ansetzt und diese nach Projektabschluss nicht nachweisen kann, muss Fördermittel zurückzahlen. Eine konservative Kalkulation ist dringend empfehlenswert.

Stand 2025/2026: Was hat sich geändert?

BMWK-Erleichterung ab 09.07.2024

Unternehmen können alternativ eine Erklärung abgeben, dass der Wert für übrige projektbezogene Kosten AGVO-konform ermittelt wurde, statt die Anlage 6.4a vollständig auszufüllen.

ZIM-Neuausrichtung ab 01.01.2025

Neue Förderrichtlinie mit angepassten Fördersätzen: Kleine Unternehmen bis 55 % (industrielle Forschung), mittlere bis 45 %. Kooperation mit Forschungseinrichtung bis 220.000 € vollständig förderfähig.

Praktische Auswirkung

In der Praxis ergibt sich ein Zuschlagssatz von ca. 75-85 % auf die Personalkosten, statt der früheren 100 %. Das bedeutet eine Verminderung der Gesamtförderung um 15-25 % bei erheblich höherem Verwaltungsaufwand.

ZIM-Fördersätze 2025

Unternehmenskategorie Industrielle Forschung Exp. Entwicklung
Kleine Unternehmen (< 50 MA)bis 55 %bis 45 %
Mittlere Unternehmen (< 250 MA)bis 45 %bis 35 %
Neue Bundesländer (Bonus)max. 60 %max. 50 %
Kooperation mit Forschungseinrichtungbis 220.000 € vollständig gefördert

Verhältnis zur steuerlichen Forschungszulage

Für Unternehmen, die ZIM und die Forschungszulage in Betracht ziehen: Eine Kombination ist nur auf streng getrennte Arbeitspakete beschränkt möglich.

§ 10 FZulG: Aufwendungen, die durch einen ZIM-Bescheid abgedeckt sind, dürfen nicht als Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage herangezogen werden, auch der Eigenanteil nicht. Nur FuE-Kosten aus Arbeitspaketen, die im Bescheid gar nicht enthalten sind, bleiben förderfähig.

Für die meisten KMU ist es sinnvoller, sich für eines der Programme zu entscheiden: ZIM (wenn Kooperation mit Forschungseinrichtung geplant) oder die Forschungszulage (Rechtsanspruch, kein Einzelnachweis, steuerfreie Wirkung).

Häufige Fragen

Was sind übrige Kosten im ZIM genau?
Übrige Kosten sind projektbezogene Gemeinkosten, die nicht direkt als Personal- oder Materialkosten erfasst werden, z. B. anteilige Miete, Energie, IT-Infrastruktur, Verwaltungsaufwand. Sie müssen seit 01.07.2023 einzeln nachgewiesen und mit Belegen dokumentiert werden.
Wie hoch ist der Zuschlagssatz in der Praxis?
In der Praxis ergibt sich nach AGVO-konformer Kalkulation typischerweise ein Zuschlagssatz von 75-85 % auf die Personalkosten, statt der früheren Pauschale von 100 %. Der genaue Wert hängt von der individuellen Kostenstruktur ab.
Was ist die Anlage 6.4a?
Die Anlage 6.4a ist das BMWK-Formular zur AGVO-konformen Kalkulation der übrigen Kosten. Seit Juli 2024 kann alternativ eine Erklärung abgegeben werden, dass die Kosten AGVO-konform ermittelt wurden.
Was regelt die AGVO?
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erklärt bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar. Nach Art. 25 AGVO sind für FuE-Vorhaben Personalkosten, Gerätekosten (anteilig), Auftragsforschungskosten sowie Gemeinkosten beihilfefähig. Die Beihilfeintensitäten betragen maximal 50 % (industrielle Forschung) und 25 % (experimentelle Entwicklung), mit möglichen Boni auf bis zu 80 %.